Satzung


Satzung                                  



Satzung für den Verein "Naturschutzfreunde Schemmerberg e.V."


§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

a)  Der Verein führt den Namen "Naturschutzfreunde Schemmerberg". Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach eingetragen.

b)  Der Verein hat seinen Sitz in 88433 Schemmerberg.

c)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

a)  Vogel und Naturschutz

b)  Umwelt- und Tierschutz

c)  Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder verwirklicht durch: Kauf, Anbringung und Unterhaltung von Nisthilfen    (Nistkästen, Storchennester, Eulenkästen)

d)  Bereitstellung und Pflege von Biotopen für wildlebende Tierarten

e)  Aufklärung durch Vorträge, Filme usw.

f)   Sammlung und Zuwendung von Förderungsmitteln an die Naturschutzfreunde Schemmerberg


§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft  

a)  Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

b)  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und wenn der Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet worden ist. Sie wird durch Zusendung einer Quittung bestätigt.

c)  Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein Naturschutzfreunde Schemmerberg, verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 
 


§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft 

a)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

b)  Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

c)  Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

d)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.


§ 5   Verwendung von Vereinsmitteln

a)  Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

b)  Mittel des Vereins werden nur für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung (nur event. Auslagenersatz ) aus Mitteln des Vereins.

c)  Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 


§ 6   Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.


§ 7   Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 


§ 8   Vorstand

a)  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens einem/er Beisitzer/in.

b)  Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

c)  Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in  des Vorstands tätig.



§ 9   Zuständigkeit des Vorstands

a)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

b)  Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste; Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.



§ 10   Wahl und Amtsdauer des Vorstands 

a)  Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

b)  Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

c)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger wählen.



§ 11   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

a)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

b)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des      Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

c)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen: Sie ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen


§ 12   Mitgliederversammlung

a)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

b)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; Wahl des Vorstands; Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des      Vorstandes.



§ 13   Einberufung der Mitgliederversammlung

a)  Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch Veröffentlichung in dem Gemeindeblatt unter gleichzeitiger Mitteilung der    Tagesordnung einberufen.

b)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die  Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung      bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.



§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.



§ 15   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

a)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden   Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

b)   Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
 

c)   Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.  

d)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

e)   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die  Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten   Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

f)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 16   Auflösung des Vereins  

a)  Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

b)  Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Schemmerberg für Naturschutzzwecke.

c)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine  Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Diese Satzung wurde am 10.02.2006 errichtet und unterzeichnet durch

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister

Ausschussmitglied